Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 01.11.2018
* Die in diesen AGB verwendete Bezeichnung "Mitarbeiter" umfasst weibliche und
männliche Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren
Lesbarkeit der AGB.
1. Geltung
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,
gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende
Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
2. Konkretisierung / Schriftform
Der Kunde verpflichtet sich, den AÜV und eine eventuelle Konkretisierung des MA
unterschrieben im Original (Schriftform) vor Einsatzbeginn zurückzugeben.
3. Equal Pay / Branchenzuschlag / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Der Kunde ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Mitarbeiters
(Vergleichslohn) vor Einsatzbeginn mitzuteilen. Dieser beinhaltet das feste
Vergleichsentgelt sowie die Regelungen und Voraussetzungen für schwankende
Entgelte (Zulagen, Prämien etc.). Der Kunde informiert PROKOPP über Änderungen
der branchenmäßigen Zuordnung des Einsatzbetriebs, da solche Änderungen dazu
führen können, dass ein anderer oder kein Branchenzuschlagstarifvertrag mehr
einschlägig ist. Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des
AEntG teilt der Kunde PROKOPP eine Änderung der Tätigkeit der MA umgehend mit.
4. Auswahl der PROKOPP-Mitarbeiter
(a) PROKOPP stellt dem Kunden gemäß den vorausgesetzten beruflichen und
fachlichen Qualifikationen sorgfältig ausgesuchte PROKOPP-Mitarbeiter zur Verfügung.
(b) Der Kunde hat die Mitarbeiter von PROKOPP in den ersten vier Stunden nach
Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen
hat er nach Rücksprache mit der PROKOPP-Niederlassung das Recht, den Austausch
des Mitarbeiters zu verlangen.
(c) Soweit erforderlich, ist es PROKOPP überlassen, während der Laufzeit des
Vertrages die überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht
berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
5. Rechtsstellung der PROKOPP-Mitarbeiter
(a) Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die PROKOPP-Mitarbeiter
überlassen sind, obliegt dem Kunden. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter
Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen.
(b) Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird
hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB)
verpflichtet zum Schadensersatz. Eine Überlassung der PROKOPP-Mitarbeiter an Dritte
ist ausgeschlossen.
6. Einsatz der PROKOPP-Mitarbeiter
(a) Der Kunde setzt den PROKOPP-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die
Tätigkeiten ein, die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er
lässt die PROKOPP-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise
Maschinen verwenden oder bedienen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der
Tätigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch PROKOPP.
(b) Die PROKOPP-Mitarbeiter sind im Rahmen der im
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit
im Betrieb des Kunden gebunden. Dies gilt unter der Berücksichtigung des § 3 ArbZG.
Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies
für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige
behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde
verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit PROKOPP unverzüglich
bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle
gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
(c) Der Kunde setzt PROKOPP-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder
zum Geldinkasso ein und stellt PROKOPP insoweit ausdrücklich von sämtlichen
Ansprüchen frei.
7. Arbeitsverhinderung
(a) Sind einer oder mehrere der überlassenen Mitarbeiter an der Ausübung ihrer
Arbeit gehindert, ohne dass PROKOPP dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit,
Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird PROKOPP für die Dauer des
Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Steht fest, dass das Arbeitshindernis
nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, ist PROKOPP ebenso wie der
Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder durch Teilkündigung auf die übrigen
überlassenen Mitarbeiter zu beschränken.
(b) Außergewöhnliche Umstände berechtigen PROKOPP, einen erteilten Auftrag
zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
(c) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher im
Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet.
Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. Der Kunde
stellt PROKOPP von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit
der von PROKOPP-Mitarbeitern zu erbringenden Leistung gegen PROKOPP erhoben
werden sollten.
8. Allgemeine Pflichten von PROKOPP
PROKOPP verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet
insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
9. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitssicherheit
(a) Der Kunde hält beim Einsatz von PROKOPP-Mitarbeitern die für seinen Betrieb
geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit
und Arbeitssicherheit) ein. Die Übertragung der Arbeit und die fachliche sowie
sicherheitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Kunden gemäß der
geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 3,11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A
1). Er hat die PROKOPP-Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die Arbeit zu überwachen.
(b) Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG hat der Kunde die für die jeweilige Tätigkeit des
Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die
allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln
einzuhalten und die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren
sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu
unterweisen.
(c) Der Kunde muss den PROKOPP-Mitarbeitern die erforderliche persönliche und
spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und bei der Durchführung von
Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen,
sich mit diesen abstimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen
Gefährdung erforderlich ist.
(d) Der Kunde ist verpflichtet, eine anstehende arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung des Mitarbeiters kostenlos durchzuführen und PROKOPP
hiervon Kenntnis zu geben. Der Kunde räumt PROKOPP ein Zutrittsrecht zum
jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich PROKOPP von der
Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
10. Vermittlung
Ein Arbeitsverhältnis, welches der Kunde mit einem von PROKOPP vorgestellten
Bewerber oder einem PROKOPP-Mitarbeiter während bzw. innerhalb von 6 Monaten
nach der Überlassung eingeht, gilt als provisionspflichtige Vermittlung.
11. „Drehtürklausel“ § 3 Abs.1 Nr.3 AÜG
Der Kunde bestätigt gegenüber PROKOPP, dass die namentlich genannten
Zeitarbeitnehmer in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder
innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG)
rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren und auch
nicht in den letzten 3 Monaten vor der Überlassung über einen anderen
Personaldienstleister beim Kunden im Rahmen der AÜ tätig war. In diesen Fällen stellt
der Kunde alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer
stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche
Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 8 und 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.
12. Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfällen der PROKOPP-Mitarbeiter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich
gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und PROKOPP diese zur
Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine
Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
13. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung und dem AGG wird der Kunde
geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den PROKOPP-Mitarbeiter hinsichtlich
seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
14. Haftung
(a) PROKOPP steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen
Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
ist. PROKOPP haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter
und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen
Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für Schäden, die durch die Mitarbeiter
lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
(b) Die Haftung des Personaldienstleisters ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem
Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen
wird.
15. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt
werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.
Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder
geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten
Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht gemäß des
rechtlich zulässigen Rahmens nach Ende der Vertragsbeziehung für ein Jahr fort.
16. Abrechnung
(a) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat auf Basis
der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und
Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Personaldienstleister eine
Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.
(b) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von
Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und
schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(c) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der dem Kunden am Ende
jeder Woche zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden
auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm
die PROKOPP-Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Können die Tätigkeitsnachweise am
Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so
sind die PROKOPP-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände
bezüglich von PROKOPP-Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht
Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Personaldienstleister
geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
(d) Die Rechnungen von PROKOPP werden auf Grund der bestätigten
Tätigkeitsnachweise erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(e) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug
und schuldet PROKOPP Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei PROKOPP.
(f) Sollte der Kunde mit dem Rechnungsausgleich in Verzug geraten, ist PROKOPP
darüber hinaus zum Abzug seiner Zeitarbeitnehmer berechtigt.
(g) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(h) PROKOPP-Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der
Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen
Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von PROKOPP nicht
anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
17. Anpassung
Für den Fall, dass nach Abschluss dieses Vertrages gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen zur Vergütung bzw. Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern
(Tarifänderungen/– Erhöhungen, „Equal Pay“ oder „Branchenzuschläge“) mit Wirkung
für die Laufzeit dieses Vertrages eintreten sollten, werden die Parteien hinsichtlich der
in diesem Vertrag geregelten Vergütung gemeinsam erörtern, ob ein gesetzlicher
zwingender Anpassungsbedarf besteht und ggf. einvernehmlich etwaige erforderliche
Anpassungen vereinbaren.
Der Verleiher ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze zu
verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer
Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine
Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.